Aus für gesellige Runden

Neue Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Corona-Virus – der Kreis informiert

Kreis Groß-Gerau – Der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau will mit einer neuen Allgemeinverfügung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) entgegenwirken. Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes hat der Kreis mit Wirkung zum heutigen Freitag, 20. März 2020, 12 Uhr öffentliche und private Veranstaltungen, sowohl unter freiem Himmel, als auch in geschlossenen Räumen mit mehr als zwanzig erwarteten Teilnehmenden im Gebiet des Kreises Groß-Gerau untersagt. Die Verfügung ist bis zum 10. April 2020 befristet.

Doch selbst bei kleineren Gruppen, egal, ob Open-Air oder in Räumen, muss der Veranstalter einen Mindestabstand der Teilnehmenden von jeweils zwei Meter sicherstellen. Der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten und der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren ist allerdings weiter gestattet. Außerdem werden Einwohner des Kreises aufgefordert, auf Gastronomiebesuche zu verzichten und soziale Kontakte zu meiden. Landrat Thomas Will und Gesundheitsdezernent Walter Astheimer betonen, dass das Verbot von Veranstaltungen vor allem dem Zweck dient, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen.

„Eine zeitlich verlangsamte Ausbreitung der Pandemie stabilisiert unser Gesundheitssystem“, betont Landrat Will. „Maßnahmen sind wichtig, damit sich weniger Menschen gleichzeitig anstecken. Dafür ist die Verbotsanordnung unumgänglich.“ Für die Geschwindigkeit und Weiterverbreitung von COVID-19 sei die Zahl von Personen bei einer Veranstaltung und deren räumliche Nähe maßgeblich. Auch eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen sei bei größeren Veranstaltungen nur sehr erschwert möglich. Verboten sind beispielsweise: Sportereignisse, Versammlungen, Kongresse, Tagungen, Messen, Theater, Konzerte, Gottesdienste, Trauerzüge, Trauerfeiern, Geburtstage, Prozessionen, Volksfeste, Kerbe, Kirchweihe, Kirmes, Hochzeitsgesellschaften und politische Gremiensitzungen. 

Politische Gremiensitzungen, die zum Stichtag, 20. März 2020, 12 Uhr, bereits angesetzt und geladen sind, „können stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass die Teilnehmenden untereinander einen Mindestabstand von jeweils zwei Metern einhalten“. Will und Astheimer machen deutlich, dass die drohenden Folgen für die Gesundheit der Allgemeinheit höher zu bewerten seien, als die wirtschaftlichen Nachteile für Veranstalter, deren Mitarbeiter oder Dienstleister. „Dies gilt auch für die vorliegende Einschränkung der Versammlungsfreiheit“, so der Landrat.

„Zum Schutz der Bevölkerung sind die neuen Maßnahmen, so einschneidend sie sind, notwendig, um den Verlauf der Pandemie zu verlangsamen“, sagt Landrat Will: „Wir stehen mit den zuständigen Behörden, dem Gesundheitsamt und den Ministerien in ständigem Austausch und nehmen jeden Tag eine neue Risikoabschätzung vor.“

Folgende Einrichtungen, Betriebe und Angebote werden im Kreis Groß-Gerau nach der Verordnung der Landesregierung vom 17. März geschlossen: freizeitlicher Personenbeförderung, die nicht dem öffentlichen Personennahverkehr dient, Campingplätze mit Freizeit- und Dauerstandplatz, Stadtführungen, Eisdielen und Bistros, Reisebüros mit Kundenverkehr sowie Vergnügungsstätten – darunter fallen Einrichtungen, in denen die gewerbliche Freizeit-Unterhaltung im Vordergrund steht.

Weiterbetrieben werden können: Gärtnereien, Hofläden, die der Lebensmittelversorgung dienen sowie Bäckereien. Dort ist allerdings lediglich der Lebensmittelverkauf erlaubt. Kaffee darf nicht ausgeschenkt werden. Auf dem Wochenmarkt dürfen weiter Lebensmittel verkauft werden – nicht weiterbetrieben werden dürfen allerdings Essensstände, Stände also, die dem Verweilen oder dem Direktverzehr dienen.

ggr/Kreisverwaltung

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