Bürgerentscheid nicht zulässig

Einheitliche Auskunft der kommunalen Spitzenverbände

Riedstadt – Ein Bürgerentscheid zur Abschaffung wiederkehrender Straßenbeiträge ist rechtlich nicht zulässig. Diese Auskunft haben die beiden kommunalen Spitzenverbände übereinstimmend der Büchnerstadt Riedstadt gegeben.

Die Stadtverordneten hatten in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2018 mit großer Mehrheit die „Satzung der Stadt Riedstadt über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge“ beschlossen, die seit 1. Januar 2019 in Kraft ist. Bis dahin mussten die direkt betroffenen Grundstückseigentümer einer sanierten Straße Einmalzahlungen leisten, nun werden über einen größeren Zeitraum alle Eigentümer eines Abrechnungsbezirks an den Kosten beteiligt.

Jetzt hat sich im Stadtteil Leeheim die „Interessensgemeinschaft Straßenbeiträge Riedstadt“ gebildet, die die Abschaffung von Straßenbeiträgen fordert und dazu einen Bürgerentscheid plant. Zu diesem Zweck hat sich die IG an die Stadt gewandt und um Klärung einiger Fragen gebeten.

Die Stadt wiederum hat sich für eine rechtliche Einschätzung an den Hessischen Städtetag und den Hessischen Städte- und Gemeindebund gewandt. Beide kommunalen Spitzenverbände erteilten die gleiche Auskunft: Nach Paragraf 8b, Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist ein Bürgerentscheid grundsätzlich nicht zulässig bei notwendigen Bestandteilen des Haushalts wie Gebühren, Abgaben und Steuern. Zum Thema Straßenbeiträge stellt die Vorschrift ausdrücklich fest, dass ein Bürgerentscheid lediglich die Frage des „wie“ und nicht des „ob“ entscheiden kann – ein Bürgerentscheid könnte also nur  die Frage von einmaligen oder wiederkehrenden Straßenbeiträgen zum Thema haben.

Wörtlich heißt es in der HGO: „Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über . . . 4. Die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben (außer der Entscheidung über den Erhebungsmodus des gemeindlichen Straßenbeitrags nach § 11a Abs.1 des Gesetzes über kommunale Abgaben) und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde.“

Auch die Frage, ob anstelle von Straßenbeiträgen andere Formen von Einnahmen generiert werden, kann demnach nicht durch einen Bürgerentscheid entschieden werden, weil diese ein über die Haushaltssatzung zu regelnder Sachverhalt wäre.

ggr

 

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