Brutbeginn der Vögel

Naturschutzbehörde bittet um Einhaltung der Regeln

Kreis Groß-Gerau – Artenschutz gilt immer – unabhängig vom Ort und der Jahreszeit. Daher sind bei Baumfällung und Heckenrückschnitt bestimmte Fristen zu beachten. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau hin.

Seit einigen Tagen ist die gesetzlich geregelte Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar für Rodungs- oder Schnittmaßnahmen an Gehölzen vorbei. Diese Frist ist wichtig, um die Artenvielfalt in der Landschaft zu erhalten. Fledermäusen, Vögeln (insbesondere Singvögeln, Spechten, Eulen und Weißstorch), holzliebenden Käfern wie Heldbock und Hirschkäfer sowie Hornissen sollen Fortpflanzung und Ruhephasen ohne Störung durch menschliche Aktivitäten ermöglicht werden. So kehren im Moment die Zugvögel auf ihrem Frühjahrszug zurück in die angestammten Brutreviere, und auch hiergebliebene Standvögel beginnen mit der Suche nach geeigneten Nistmöglichkeiten.

Die Anwesenheit dieser Tierarten bemerkt man zum Beispiel durch Beobachtung der Tiere in Nestern und Höhlen an Bäumen und Sträuchern, durch Kotreste, ausgewürgte, unverdauliche Nahrungsreste (sogenannte Gewölle), Federn und Fraßspuren. Um solche Fortpflanzungsstätten wie Nester oder Höhlen zu schützen, dürfen Bäume und Hecken außerhalb von Gärten im Außenbereich nur außerhalb der Brutzeit gerodet werden – jetzt also nicht mehr.

Baumfällungen in Hausgärten sind ganzjährig erlaubt, sofern keine besonders geschützten Tierarten im oder am Baum gefährdet werden.

Folgende Ausnahmen von der oben genannten zeitlichen Befristung sind möglich, sofern der Artenschutz berücksichtigt wird: bei Pflegeschnitt von Hecken, dem Verjüngen von Obstbäumen und Sträuchern, beim Rückschnitt von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils entlang von Straßen und Gehwegen, bei nicht verschiebbaren Schnitt- und Fällmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit.

Sind Tierarten bei Schnittmaßnahmen betroffen, sollte die Untere Naturschutzbehörde informiert werden. Häufig lässt sich das Problem durch einen Aufschub der Bauarbeiten um ein paar Wochen regeln. In Ausnahmefällen erteilt die Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Genehmigung.

Nester und Höhlen sind bei quartiertreuen Arten (wie beim Weißstorch oder bei Schwalben) auch geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden – wie zum Beispiel bei vielen Singvögeln – und Hornissennester sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden.

Im Zweifelsfall und bei Fragen beraten Kolleginnen und Kollegen der Unteren Naturschutzbehörde. Kontaktnummern: 06152 989-676 und -509.

ggr

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein